262 Reitweg. Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, sind verpflichtet den
für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.
263 Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen. Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, wird jeder der beiden Benützerkategorien eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet. Die Verkehrsflächen sind durch eine Linie voneinander getrennt.
263.1 Gemeinsamer Rad- und Fussweg. Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf
Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
264 Busfahrbahn. Zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr reserviert ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen. Mögliche Ausnahmen werden auf Zusatztafeln vermerkt. Die Fahrstreifen für Busse im Linienverkehr sind gelb markiert.
Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nötigenfalls (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene Linien abgegrenzt sind.