26 Einbahnstrassen
Einbahnstrassen werden mit dem Signal "Einbahnstrasse" (408) signalisiert und kennzeichnen eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf. An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.
Es ist verboten in einer Einbahnstrasse zu wenden. Rückwärtsfahren darf der Fahrzeugführer nur zum Parkieren oder Ankuppeln von Anhängern und dergleichen.
Die Einbahnstrasse endet beim Signal "Gegenverkehr" (126).
27 Radwege und Radstreifen
Radwege werden mit dem Signal "Radweg" (260) signalisiert. Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern sind verpflichtet, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (260.1) aufgestellt werden.
Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (609) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Müssen Motorfahrzeugführer einen Radweg oder Radstreifen überqueren, haben sie beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.
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